Coronakrise: Shut Down der Gastronomie verlängert

Entscheidung im Bundeskanzleramt: Gastronomiebetriebe bleiben weiter geschlossen - Foto: Bundesregierung/Stutterheim
Redaktion 15.04.2020 AKTUELLES  |  News

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich heute auf das weitere Vorgehen zur Eindämmung des Coronavirus verständigt. Die seit Mitte März geltendenden Kontaktbeschränkungen werden bis zum 3. Mai verlängert. Während einige Geschäfte bald wieder öffnen und Friseure ihre Arbeit aufnehmen können, bleiben Restaurants, Bars und Cafés weiterhin geschlossen.

DIE WICHTIGSTEN BESCHLÜSSE IM ÜBERBLICK

Der Schulbetrieb soll ab 4. Mai schrittweise wieder aufgenommen werden - zunächst prioritär für Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge sowie die letzte Klasse der Grundschule.

Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen wieder stattfinden können.

Die Kultusministerkonferenz wird beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht insgesamt wieder aufgenommen werden kann.

Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.

Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie, unabhängig von der Verkaufsfläche, Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen können wieder öffnen. Dabei müssen sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten.  

Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter den gleichlautenden Auflagen sowie unter Nutzung persönlicher Schutzkleidung ab dem 4. Mai den Betrieb wieder aufzunehmen. 

Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sollen zunächst weiter nicht stattfinden. 

Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf private Reisen und Besuche weiterhin zu verzichten.

Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.
 

Für den Publikumsverkehr geschlossen sind weiterhin:

Gastronomiebetriebe. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.

Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Galerien, Ausstellungen, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen.

Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte (soweit imBeschluss vom 15.4. nicht explizit anders geregelt), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.

Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm-und Spaßbädern.

Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Outlet-Center, Spielplätze.

Bis zum 4. Mai werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Entwicklung erneut bewerten und weitere Maßnahmen beschließen.

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