Expertentipp: Entschädigung für Corona-Lockdown

Nach dem Lockdown: Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung? Foto: AndreyPopov/iStock/Getty Images
Interview Salina Gleim 16.06.2020 Küchenmanagement  |  AKTUELLES

„Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art.“, hieß es zu Beginn der Corona-Pandemie. Der Lockdown brachte massive wirtschaftliche Folgen mit sich und ließ viele Betriebe um ihre Existenz fürchten. Im Interview mit unserer Redaktion erzählt Rechtsanwalt Dr. Lang von der Kanzlei Steinbock & Partner, inwieweit Anspruch auf Entschädigung besteht. 

Herr Dr. Lang, waren die Betriebsschließungen denn überhaupt rechtmäßig?
Die Politik muss Gefahr für Leib und Leben der Bürger nach Möglichkeit ausschließen. Deshalb geht es gar nicht so sehr darum, ob die Betriebsschließungen als Schutzmaßnahme rechtswidrig waren oder nicht. Entscheidend ist vielmehr: Steht den betroffenen Unternehmen eine Entschädigung für die entgangenen Einnahmen zu? Sie waren wirtschaftlich gesehen die Hauptleidtragenden des Lockdowns. Und dieser Entschädigungsanspruch gilt auch in Fällen, in denen bereits die sogenannten „Soforthilfen“ bezogen wurden.

Für wen genau gelten die Entschädigungsansprüche?
Die Behörden sehen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Grundlage für Entschädigungen. Wir finden dagegen, dass allen, denen der Staat ein Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangt hat, ein Entschädigungsanspruch zusteht. Es ist nicht nur ein Gebot der Gerechtigkeit, sondern entspricht auch der Rechtslage. Der allgemeine Aufopferungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und folgt unmittelbar aus Artikel 14 des Grundgesetzes.

Was heißt das genau?
Wird die Verwaltung eines Betriebes oder Gewerbes untersagt, muss dieser Eingriff entschädigt werden. Der Gedanke der Aufopferung ist nicht nur geltendes Recht, er ist auch im besten Sinne gerecht. Zur Eindämmung des Virus mag es zwar vernünftig und richtig gewesen sein, doch Gastronomen, Hoteliers und Einzelhändler haben der Gemeinschaft einen Solidaritätsdienst erwiesen, den sie mit Umsatzausfällen in Milliardenhöhe bezahlen mussten. Es ist nur vernünftig und richtig, sie auf diesem Schaden nicht sitzen zu lassen.

Und wem gegenüber können die Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden?
Es besteht ein Entschädigungsanspruch gegenüber den Bundesländern. Dies resultiert nicht nur aus der Verfassung, sondern auch aus dem Polizei- und Sicherungsrecht. Grund hierfür ist, dass die betroffenen Unternehmen als nicht verantwortliche Personen gelten, die durch die staatlichen Schutzmaßnahmen Umsatzeinbußen verzeichnet haben. Die Entschädigungen beziehen sich auf den „Verdienstausfall“ des §56 lfSG. Gewinnerwartungen fallen jedenfalls dann unter Art. 14 GG, wenn sie hinreichend konkretisiert sind. Hierfür sind die letzten drei BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung), Summen und Saldenlisten hilfreich. Es sollte jedoch die festgelegte Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit eingehalten werden. Dies wäre der 24. Juni 2020.

Vielen Dank für das Gespräch.

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EXPERTENTIPP

Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang arbeitet für die Kanzlei Steinbock & Partner mit Sitz in Würzburg, München, Bad Kissingen und Gotha und berät deutschlandweit Betriebe zu ihren Entschädigungsansprüchen. Weitere Informationen unter www.steinbock-partner.de