Nachgefragt: Inflationsausgleichsprämie

Steuer- und abgabenfrei: Der Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Foto: Yingko/iStock/Getty Images
26.05.2023 MAGAZIN  |  Küchenmanagement  |  AKTUELLES  |  News

Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten mit der sogenannten Inflationsausgleichsprämie (IAP) steuer- und abgabenfrei einen Geld­betrag von bis zu 3.000 Euro ausbezahlen. Die Steuerberatungsgruppe ETL verrät, worauf zu achten ist. 

KÜCHE: Bis wann und in welchem Rahmen kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?
ETL:
Der Begünstigungszeitraum für die IAP ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Bis dahin sind Zahlungen des Arbeitgebers möglich, und zwar grundsätzlich steuer- und abgabenfrei. Zudem kann der Betrag von 3.000 Euro beliebig gestückelt, d.h. ohne Weiteres in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. So kann der Arbeitgeber beispielsweise monatlich 200 Euro bis zur Höchstgrenze von 3.000 Euro zahlen. 

Steht Arbeitnehmer:innen ein Anspruch auf die Prämie zu?
Nein, das ist nicht der Fall. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie besteht demnach nicht.

Müssen Arbeitgeber:innen allen Mitarbeitenden die gleiche Summe zahlen?
Nein. Nur im Rahmen des sog. Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das anders. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber aus sachlichem Grund eine unterschiedlich hohe Zahlung, ggf. bei einigen Arbeitnehmern auch gar keine Prämie, leisten darf bzw. leisten muss. So kann der Arbeitgeber insbesondere nach der Einkommenshöhe des jeweiligen Arbeitnehmers unterscheiden. Schwieriger wird das, wenn der Arbeitgeber nach Kriterien unterscheidet, die eine unterschiedliche Behandlung einzelner Arbeitnehmer rechtfertigen, so zum Beispiel eine Staffelung nach den jeweiligen erzielten Arbeitsergebnissen. Um es zu vereinfachen: Wirklich rechtlich unbedenklich sind nur zwei Fälle. Allen Arbeitnehmern wird ein gleich hoher Betrag gezahlt oder niemandem. 

Kann die Inflationsausgleichsprämie auch als Sachleistung erfolgen?
Ja, das ist ein möglicher Fall. So kann der Arbeitgeber beispielsweise einen bzw. mehrere Warengutscheine bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro verteilen. Das kann sich beispielsweise bei solchen Arbeitnehmern empfehlen, die aktuell einen negativen Saldo ihres Bankkontos aufweisen.

Vielen Dank. 

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