Betreff Hygienepranger: Erklärung des DEHOGA zur Änderung des § 40 LFGB

Logo: DEHOGA
Redaktion 22.03.2019 News

Auf Nachfrage unserer Redaktion gibt Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin des DEHOGA Bundesverbandes, zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des § 40 LFGB folgende Erklärung ab:

Der Bundestag hat am 14. März 2019 für den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in einer vom Ernährungsausschuss geänderten Fassung gestimmt.

Konkret bedeutet dies die Ergänzung einer zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse auf sechs Monate – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert. Weiterhin wurde eine Klarstellung vorgenommen: Verstöße gegen bauliche Anforderungen oder Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sollen dabei außer Betracht bleiben.

Sobald ein veröffentlichter Mangel behoben wurde, muss die Behörde dies außerdem nunmehr unverzüglich kommunizieren – auf derselben staatlichen Internetseite, auf der der Mangel veröffentlicht wurde.

Diese Ergänzungen des § 40 Absatz 1a LFGB bleiben hinter den Forderungen des DEHOGA zurück: Wir hätten uns weitere Konkretisierungen im Gesetz gewünscht, um einen verfassungskonformen Vollzug sicherzustellen. Immerhin wird mit der Klarstellung hinsichtlich baulicher Mängel und Aufzeichnungsmängeln der Versuch unternommen, die Veröffentlichung von Bagatellfällen auszuschließen – auch wenn die 350-Euro-Bußgeld-Schwelle entgegen unserer Forderung nicht angehoben wurde.

Die Löschfrist überzeugt in digitalen Zeiten nicht, da es technisch nicht möglich ist, einen einmal getätigten Eintrag komplett aus dem Internet zu entfernen. Das Netz vergisst nichts.