Das neue Jahr beginnt, wie das alte endete: mit einer Verlängerung des Corona-Lockdowns. Am 5. Januar 2021 haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder wegen der weiterhin hohen Inzidenzzahlen die Verlängerung plus Verschärfung der im Dezember beschlossenen Maßnahmen verabschiedet.
Zur Begründung der Verlängerung heißt es aus dem Bundeskanzleramt, dass eine präzise Einschätzung der Entwicklung des Infektionsgeschehens zu Beginn des neuen Jahres außerordentlich schwierig sei, u. a. da sich die Auswirkungen des besonderen Besuchs- und Reiseverhaltens während der Feiertage erst später im Infektionsgeschehen zeigten.
Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die derzeitigen Meldezahlen das tatsächliche Infektionsgeschehen tendenziell zu gering abbildeten. Sicher könne jedoch gesagt werden, dass das Infektionsgeschehen deutschlandweit noch auf viel zu hohem Niveau sei, heißt es weiter in einer aktuellen Pressemitteilung er Bundesregierung.
In gut drei Viertel der 410 Landkreise und Stadtkreise liege die 7-Tage-Inzidenz bei über 100 (292 Landkreise/Stadtkreise). Dort habe es also in den letzten sieben Tagen mehr als 100 neue Fälle pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gegeben. Über 70 Land- bzw. Stadtkreise wiesen eine Inzidenz von über 200 auf.
Die wichtigsten Beschlüsse der Bundesregierung, von denen auch der Außer-Haus-Markt weiterhin stark betroffen ist, im Überblick:
- Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängern.
- Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden gebeten, großzügige Home- Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
- Die von den Ländern im Dezember ergriffenen Maßnahmen zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen werden ebenfalls bis Ende Januar verlängert.
- In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
- In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
- Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt den Schnelltests beim Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb haben die Länder auf Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten und Pflegeeinrichtungen sowie für Besucherinnen und Besucher in Regionen mit erhöhter Inzidenz angeordnet. Bis spätestens Mitte Februar wird allen Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot gemacht werden können.
- Die Beschränkungsmaßnahmen sollen in allen Bereichen durch finanzielle Hilfsprogramme des Bundes und der Länder begleitet werden. Die vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder erfolgt spätestens ab dem 10. Januar 2021. Anträge für die Dezemberhilfe können seit Mitte Dezember 2020 gestellt werden, die ersten Abschlagszahlungen erfolgen seit Anfang Januar. Nunmehr kommt insbesondere der Überbrückungshilfe III des Bundes besondere Bedeutung zu: Dabei wird je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit ein bestimmter Prozentsatz der fixen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 500.000 Euro pro Monat erstattet. Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht. Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen.
- Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zukünftig grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt, zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt werden (Zwei-Test-Strategie). Der Testpflicht bei Einreise kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wollen sich am 25. Januar 2021 zu weiteren Maßnahmen ab 1. Februar 2021 beraten.