Zum Jahreswechsel sind zahlreiche arbeits- und sozialrechtliche Änderungen in Kraft getreten. Auch für Gastronomiebetriebe ergeben sich neue Rahmenbedingungen.
Mit Beginn des neuen Jahres treten mehrere gesetzliche Neuerungen in Kraft, die Beschäftigte, Arbeitgeber sowie Ausbildungsbetriebe betreffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zentrale Änderungen gebündelt veröffentlicht. Besonders relevant für das Gastgewerbe: neue Regelungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung, der Berufsausbildung und der Arbeitsbedingungen.
So sinkt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 2026 von 2,6 auf 2,4 Prozent. Für Betriebe mit vielen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ergibt sich dadurch eine spürbare Entlastung bei den Lohnnebenkosten.
Im Bereich der Berufsausbildung wird die sogenannte Mindestausbildungsvergütung erneut angehoben. Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen, beträgt sie im ersten Ausbildungsjahr nun mindestens 1.030 Euro brutto pro Monat. Die Regelung betrifft insbesondere Küchen, Bäckereien und gastgewerbliche Betriebe, die Nachwuchs ausbilden.
Darüber hinaus treten neue Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt in Kraft. Ziel ist es, mehr Inklusion in regulären Betrieben zu ermöglichen und Übergänge aus Werkstätten für behinderte Menschen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erleichtern.
Außerdem wird das Verfahren zur Ermittlung von Arbeitsunfällen digitalisiert: Die elektronische Unfallanzeige wird ab diesem Jahr verpflichtend. Arbeitgeber müssen meldepflichtige Arbeitsunfälle künftig digital an die Unfallversicherung übermitteln – dies betrifft auch alle gastgewerblichen Betriebe.