"Rückzahlungspflicht in großen Teilen unzulässig"

Grund zur Hoffnung: „Die allermeisten Bescheide sehen keine allgemeine Rückzahlungspflicht vor." Foto: Alfexe/iStock/Getty Images
Redaktion 27.02.2023 MAGAZIN  |  Küchenmanagement  |  AKTUELLES  |  News

Unternehmen, die Corona-Soforthilfe erhalten haben, bekommen vermehrt Post. Die Bewilligungsstellen prüfen, ob Betriebe möglicherweise zu hohe Zahlungen erhalten haben und Rückzahlungen leisten müssen. Nach Einschätzung der Kanzlei Steinbock und Partner ist eine Rückforderung der geleisteten Hilfen jedoch größtenteils unzulässig.

Im Corona-Jahr 2020 haben viele Unternehmer Corona-Soforthilfen beantragt. Damit das Geld schnell ankommen konnte, verzichteten die Behörden auf eine genaue Prüfung der Fälle. In mehreren Bundesländern startete 2022 ein Rückmeldeverfahren, das prüft, ob Unternehmen die Hilfen zurückzahlen müssen. Demnach muss (nach aktuellem Stand) eine Rückzahlung geleistet werden, wenn eine Überkompensation vorlag. Haben sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner weiteren Handlung. Soforthilfe ist in den Fällen zurückzahlen, in denen die drei Monate nach Antragstellung besser verlaufen sind als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel.

„Keine allgemeine Rückzahlungspflicht“
Die Rechtsanwälte Nils Bergert und Dr. Alexander Lang von der Kanzlei Steinbock und Partner geben Grund zur Hoffnung: "Die allermeisten Bescheide sehen keine allgemeine Rückzahlungspflicht vor." Bergert und Dr. Lang argumentieren: "Bundeskanzler Olaf Scholz hat in einer persönlichen Stellungnahme erklärt, dass Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssen. Diese wurde auch durch die Bundesregierung veröffentlicht." Herr Scholz wird hier wie folgt zitiert: „Es handelt sich um einen Zuschuss, nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückbezahlt werden.“

Auch in den Bewilligungsbescheiden selbst fehle es an hinreichend deutlichen Grundlagen für eine Rückzahlungspflicht. Eine solche ist aber Voraussetzung für die Rückforderung durch die Behörden. „Ohne einen solchen Vorbehalt können Rückforderungen nämlich nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen“, sagt Dr. Alexander Lang. 

In Nordrhein-Westfalen wurde das Rückmeldeverfahren bereits deutlich früher gestartet als in anderen Bundesländern, sodass der Prozess dort schon fortgeschrittener ist. So gab es einige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die bestätigt haben, dass keine Rückzahlungspflicht besteht. Andere Verfahren hingegen laufen derzeit noch.

Bergert und Dr. Lang empfehlen betroffenen Unternehmen bis zu einer abschließenden Klärung demnach vorerst keine Rückzahlung vorzunehmen und ggf. Widerspruch einzulegen.

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