Neue EU-Verpackungsregeln: Das gilt für die Gastronomie

Nahaufnahme von Plastikmüll auf dem Küchentisch. Plastikmüll auf dem Hintergrund von Einweggeschirr aus Papier. - Foto (c) Nikita Burdenkov / iStock / Getty Images Plus
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026. Für Gastronomiebetriebe bleiben bewährte Entsorgungswege für Verpackungsabfälle grundsätzlich bestehen. Foto: © Nikita Burdenkov / iStock / Getty Images Plus
Redaktion 12.08.2026 AKTUELLES  |  News

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Auch Gastronomie und Hotellerie müssen prüfen, welche Vorgaben für sie relevant sind.

Die EU-Verpackungsverordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Gleichzeitig ist in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten. Die neuen Regelungen betreffen den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen und umfassen unter anderem Nachhaltigkeitsanforderungen, Kennzeichnung und Herstellerverantwortung. Einige Vorgaben gelten bereits, weitere folgen in den kommenden Jahren.

Gastronomie bleibt „vergleichbare Anfallstelle“

Für Hotels und Gastronomiebetriebe bleibt die bewährte Entsorgung von Verpackungsabfällen über duale Systeme bestehen. Sie zählen weiterhin zu den sogenannten „vergleichbaren Anfallstellen“. Verpackungsabfälle werden unter anderem über Altglas- und Altpapiersammlungen sowie Gelbe Tonnen und Gelbe Säcke entsorgt. Die zu erreichenden Recyclingquoten werden teilweise angehoben.

Auch die bekannten Pfandsysteme für Getränkeverpackungen in Einweg und Mehrweg sowie im To-go-Bereich für Getränke und Essen zum Mitnehmen bleiben bestehen.

Neue PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen

Seit dem 12. August gelten zudem Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Nach Angaben des Umweltbundesamtes sind PFAS kaum abbaubar, verbleiben sehr lange in der Umwelt und stellen eine Gefahr für die Umwelt und teilweise die menschliche Gesundheit dar.

Eine neue Kennzeichnung von Verpackungen und Abfallsammelbehältern soll voraussichtlich ab Ende 2028 die Mülltrennung erleichtern.

Unternehmen müssen ihre Rolle prüfen

Unternehmen müssen klären, ob sie nach der PPWR als Hersteller oder Erzeuger von Verpackungen gelten. Hersteller müssen sich insbesondere weiterhin bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.

Erzeuger sind seit dem 12. August 2026 insbesondere verpflichtet, die Konformität ihrer Verpackungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen der PPWR zu bewerten. Sie müssen in einer EU-Konformitätserklärung dokumentieren, dass die Anforderungen eingehalten werden. Während etwa die PFAS-Beschränkung bereits relevant ist, werden weitere Anforderungen zur Kennzeichnung und Recyclingfähigkeit erst in den kommenden Jahren relevant.

Das Umweltbundesamt begrüßt den Ansatz der PPWR zur Verringerung der Umweltwirkungen von Verpackungen, verweist zugleich aber auf einen „nicht unerheblichen Aufwand“ bei der Umsetzung der erweiterten Pflichten.

Quelle: www.umweltbundesamt.de