Nichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg 2026: Keine neuen Rauchverbote für die Gastronomie ab Juni

Rauchverbotsschild und Hinweisschild auf einen Raucherraum im Eingangsbereich eines Gastronomiebetriebs
Seit dem 1. Juni 2026 gelten in Baden-Württemberg angepasste Kennzeichnungsvorgaben für Raucher- und Nichtraucherbereiche in gastronomischen Betrieben. Foto: © ChatGPT/KÜCHE
Redaktion 01.06.2026 AKTUELLES  |  News

Seit dem 1. Juni 2026 gilt in Baden-Württemberg das geänderte Nichtraucherschutzgesetz. Für gastronomische Betriebe stehen dabei vor allem neue Vorgaben zur Kennzeichnung von Raucher- und Nichtraucherbereichen im Fokus.

Die bisherigen Regelungen zum Rauchen in der Gastronomie bleiben weitgehend bestehen. Nach Angaben des DEHOGA Baden-Württemberg sind Raucherlokale, Rauchernebenräume sowie die bisherigen Ausnahmeregelungen weiterhin zulässig. Zusätzliche Rauchverbote für die Branche wurden nicht eingeführt.

Kennzeichnungspflichten angepasst

Geändert wurden teilweise die Vorgaben zur Beschilderung. In Mehr-Raum-Betrieben mit Rauchernebenraum muss bereits im Eingangsbereich auf den Raucherraum sowie das Rauchverbot in den übrigen Bereichen hingewiesen werden. Der Raucherraum ist eindeutig zu kennzeichnen, in allen rauchfreien Bereichen sind Rauchverbotsschilder anzubringen.

Auch für Diskotheken mit Rauchernebenräumen gelten neue Kennzeichnungspflichten. Am Eingang muss auf den Zutritt ab 18 Jahren, den vorhandenen Rauchernebenraum sowie das Rauchverbot in den übrigen Bereichen hingewiesen werden.

Raucherlokale und Shisha-Bars bleiben zulässig

Bei Raucherlokalen gelten weiterhin die bisherigen Voraussetzungen. Zulässig sind Ein-Raum-Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmetern, in denen ausschließlich kalte Speisen einfacher Art angeboten werden. Der Zutritt ist Personen ab 18 Jahren vorbehalten. Die Kennzeichnung am Eingang bleibt verpflichtend.

Für rechtmäßig betriebene Shisha-Bars, deren Hauptzweck im Anbieten von Wasserpfeifen liegt, sieht das Gesetz Bestandsschutz vor. Für neue Shisha-Bars oder Betriebe mit anderem Hauptzweck gelten die allgemeinen Regelungen der Gastronomie. Der Zutritt ist ausschließlich Personen ab 18 Jahren gestattet.

Außengastronomie weiterhin ausgenommen

Die Außengastronomie fällt weiterhin nicht unter den Anwendungsbereich des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Rauchen bleibt dort grundsätzlich erlaubt. Eine andere Bewertung kann sich ergeben, wenn die Außengastronomie unmittelbar an besonders schutzbedürftige Bereiche anschließt.

Nach Angaben des DEHOGA Baden-Württemberg wurden im Gesetzgebungsverfahren unter anderem zusätzliche Rauchverbote in der Gastronomie, in Festzelten sowie generelle Rauchverbote in der Außengastronomie nicht umgesetzt.

Weitere Informationen sowie Merkblätter und Pflichtaushänge gibt es auf der Website des DEHOGA Baden-Württemberg.

Quelle: www.dehogabw.de